Häufige Fragen und Antworten
Bitte beachten Sie, dass die hier eingestellten Fragen und Antworten keinen absoluten Anspruch auf Vollständigkeit haben sondern allgemeiner Natur sind . Ihre individuellen Probleme erörtern wir gern in einer kostenlosen Erstberatung.
Frage: Man liest sehr viel über die illegale Firmenbestattung. Was soll ich jetzt glauben?
Antwort: Mit Firmenbestattung wird meistens gemeint, wenn die Firma übertragen wird, die Unterlagen vernichtet, ein Geschäftsführer aus dem Ausland eingesetzt wird, bzw. versucht wird die Gesellschaft “verschwinden” zu lassen. Das ist strafbewehrt und sollte man tunlichst vermeiden !! Wir wickeln Firmenübernahmen immer de lege lata ab, d.h. nach den herrschenden deutschen Insolvenzgesetzen.
Frage: Ich habe im Internet gelesen Sie verzögern die Handelsregistereintragungen der übernommenen Firmen - stimmt das ?
Antwort: Das ist eine verleumderische Behauptung eines Berliner Wettbewerbers, der sich hinter einem Pseudonym versteckt und noch nicht mal ein ordentliches Impressum hat, wo man sich mit Ihm auseinandersetzen kann. Wenn wir zur Übertragung "unser" Notariat in Köln nutzen, werden die Änderungen noch am gleichen Tag an das zuständige Handelsregister elektronisch durch den Notar übermittelt. Somit können wir gar keinen Einfluss auf die Eintragung nehmen!!
Frage: Ich habe gehört, mit der Übertragung bin ich komplett Alles los und brauche mich um nichts mehr kümmern ?
Antwort: Bei der oben erwähnten Firmenbestattung trifft das zu, bis der Staatsanwalt an Ihre Tür klopft. Dann ist es mit der Ruhe vorbei. Bei der legalen Abwicklung einer Firma gibt es Forderungen, die nicht mit übertragen werden können. Grob gesagt alle Forderungen die im Falle der Nichtzahlung auch eine unerlaubte (strafbare) Handlung darstellen und z.B. natürlich persönliche Bürgschaften. Prinzipiell werden alle Forderungen gegen die Gesellschaft mit übertragen, also bleiben an der Gesellschaft "haften". Eine genaue Definition würde den Rahmen hier sprengen, dafür bieten wir die kostenfreie Erstberatung an um Ihnen genau sagen zu können was machbar ist und was nicht.
Frage: Man hört immer das nicht gezahlte Umsatzsteuer strafbar ist ?
Antwort: Ja und Nein. Die Umsatzsteuer ist ein Sonderfall, weil sie nicht zum Firmenvermögen gehört, sondern von der Gesellschaft "treuhänderisch" abgerechnet wird, also dem Staat gehört. In Einzelfällen prüft das Finanzamt ob die Firma zum Zeitpunkt der Fälligkeit in der Lage war die Umsatzsteuer abzuführen oder nicht. Wenn nicht ist das ganze straffrei aber das Finanzamt geht von Zahlugsunfähigkeit aus (Insolvenzanmeldung!) wenn jedoch die Firma noch ausreichende Gelder hatte, aber anderweitige Zahlungen vorgezogen hat, dann wird es kritisch. Aber dazu sollten Sie auch die Erstberatung nutzen.
Frage: .... und andere Steuern ?
Antwort: Das Finanzamt genießt keine Bevorzugung gegenüber anderen Gläubigern, außer eben bei der Umsatzsteuer.
Frage: Wie sieht es denn mit Schulden bei den Sozialabgaben aus ?
Antwort: Auch ein heikles Thema, im Prinzip ähnlich wie bei der Umsatzsteuer. Ein großer Fehler ist die Zahlung der Gehälter und die Nichtzahlung der Sozialabgaben. Hier sollten Sie unbedingt die Erstberatung nutzen, da diese Fälle nicht allgemein beantwortet werden können.
Frage: Wenn ich als Geschäftsführer abberufen werde, habe ich dann noch Verpflichtungen?
Antwort: Sie haben noch Verpflichtungen im Bereich der Auskunftserteilung. Sie sind verpflichtet noch 24 Monate nach Ihrem Ausscheiden Auskünfte zu erteilen, aber nicht als “beschuldigte” Partei, sondern als Zeuge. Das allein kann schon manchmal “Gold” wert sein.
Frage: Wann wird die Abberufung und Entlastung rechtlich wirksam ?
Antwort: Mit Unterzeichnung des Notarvertrages. Die Veröffentlichung im Handelsregister hat nur deklaratorischen Charakter.
Frage: Was passiert mit dem noch vorhandenen Firmenvermögen ?
Antwort: Dieses wird von uns gesichert und dem Insolvenzverwalter zur Verwertung zugeführt, bzw. wenn sich ein lukrativer Verkauf ergibt wird eine Firma mit der Verwertung beauftragt, der Verkaufserlös auf einem Fremdgeldkonto angelegt und dem Insolvenzverwalter ausgekehrt. Für das Fremdgeldkonto haftet unser Prokurist persönlich. das kann auch vertraglich komplett abgesichert werden !!!
Prinzipiell schmälern wir niemals des noch vorhandene Firmenvermögen , welches zu Lasten der Gläubiger ginge!!!!
Frage: …. und mit geleasten Sachen, wie Autos, Kopierer etc.
Antwort: Diese Dinge werden von uns an die Gesellschaften zurückgeführt und abgerechnet, die Forderung aus der Abrechnung wird dann gegen die Gesellschaft wirksam.
Frage: Oftmals wird von anderen Anbietern eine Sitzverlegung angeboten…
Antwort: Das ist kein Problem, weil es im Notarvertrag nur ein Satz mehr zu schreiben ist. Aber (!!) eine Sitzverlegung ist in den meisten Fällen sinnlos, weil die Insolvenzanmeldung beim “neuen” Insolvenzgericht zu 99% abgewiesen wird weil der neue Sitz meistens nicht der Sitz der “üblichen Geschäftstätigkeit” war und das ganze Verfahren wird an das zuständige Gericht am “alten” Sitz verwiesen.
Die Reaktion fruchtet aus der Tatsache heraus, dass sich kein Bezirk die “Bilanz” durch zu viele Insolvenzanmeldungen “verhageln” möchte. Natürlich erkennen die Gerichte schnell eine Abwicklung, weil der zeitliche Abstand zwischen Sitzverlegung und Insolvenzanmeldung meistens relativ kurz ist.
Soll die Insolvenz “anonym” ablaufen empfehlen wir eher eine Namensänderung, die ist unkomplizierter.
Wenn Sie jedoch auf eine Sitzverlegung trotz des Abweisungsrisikos bestehen, können wir diese gern mit durchführen, wir haben in Brandenburg ein Bürocenter, wo die Firma einen Sitz anmelden kann. Aber, wie gesagt, auf Grund unserer jahrelanger Erfahrung halten wir nicht sonderlich viel davon.
Frage: Können Sie Ihr Honorar nicht aus der Firma entnehmen, wenn diese Ihnen gehört ?
Antwort: Nein, das geht nicht, weil wir sonst das Firmenvermögen und damit die Insolvenzmasse für die Gläubiger schmälern würden. Das Honorar soll nicht aus dem Firmenvermögen stammen, weil wir es sonst an den Insolvenzverwalter zurückzahlen müssen.
Frage: Mir ist die Verlegung ins Ausland angeboten worden - das ist doch optimal…
Antwort: Wir wissen, dass manche Mitbewerber diese Form der “Abwicklung” anbieten und mit Halbwahrheiten europäischer Gesetzgebung hausieren. In Deutschland herrscht immer noch die Gesetzgebung, dass eine Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz innerhalb bundesdeutscher Grenzen (ladungsfähige Anschrift) haben muss!! Eine satzungsmäßige Verlegung ins Ausland kommt einem Liquidationsbeschluss gleich, d.h. die Gesellschaft muss ordnungsgemäß aufgelöst werden, alle Gläubiger befriedigt und die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht werden.
Frage: …. das soll aber funktioniern…..
Antwort: Ja für eine geraume Zeit, weil die Behörden langsam aber gründlich “mahlen”. Wenn festgestellt wird dass die Gesellschaft keine ladungsfähige Anschrift in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland mehr hat, wird der letzte Vertreter der Gesellschaft mit ladungsfähiger Anschrift in die Haftung genommen - und das sind in der Regel Sie. Die Probleme werden dann doppelt so groß, weil die Geschäftsunterlagen irgendwo “abgekippt” worden sind und Sie diese aber beibringen müssen usw. Die Konfrontation mit dem Staatsanwalt ist vorprogrammiert. Meistens sitzen die Anbieter auch im Ausland und die sind nicht mehr fassbar. Dann haben Sie viel Geld für Nichts hinausgeworfen.Wir wissen, dass es Anbieter gibt, die mit einem sog. "Verwaltungssitz" der GmbH im Ausland in der Werbung erscheinen. Dort sollen die Unterlagen geschützt sein. Was meinen Sie wie das die Behörden beeindruckt ? Gar nicht.
Versichern Sie sich immer, dass der Anbieter im deutschen Handelsregister angemeldet ist und die Gesellschafter und Geschäftsführer in Deutschland ansässig sind!!!
Lassen Sie sich niemals auf ausländische Anbieter ein!!
Frage.
…. wie erkenne ich einen seriösen Anbieter ?
Antwort: Schauen Sie sich die Büros an, fragen Sie wer Ihre Gesellschaft kauft, es muss eine deutsche Beteiligungsgesellschaft oder Person sein. Bestehen Sie darauf den neuen Abwickler (Geschäftsführer) vor dem Notartermin kennen zu lernen. Lassen Sie sich Notarverträge der jüngsten Vergangenheit vorlegen. Machen Sie sich ein Bild von der fachlichen Kompetenz oder verlangen Sie dass ein Rechtsanwalt bei der Beratung zugegen ist. Bestehen Sie auf einen Vorvertrag in dem alle Zusagen des Anbieters fixiert sind. Zahlen Sie erst nach Unterzeichnung der notariellen Verträge und diese zu Ihrer Zufriedenheit sind.