Verlegung der GmbH ins Ausland ?

Die Verlockung ist groß, das Versprechen klingt schlüssig:

Verlegung der GmbH ins Ausland als allumfassender Problemlöser wird von einigen Unternehmen der Branche angeboten.

Argumentiert wird hier mit dem Wegfall der § 4 GmbH- Gesetz, der eine Verlagerung ins Ausland bis dato verhinderte, bzw mit einem Urteil des EuGH welches die Freizügigkeit der Niederlassung von Unternehmen innerhalb der EU zum Inhalt hat.

Leider wird auch hier oft mit Halbwarheiten vesucht Aufträge zu ködern.

Noch stehen die Grenzen

In Anbetracht der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit gehen viele Geschäftsführer derzeit davon aus, dass sie den Sitz ihrer GmbH jederzeit ins Ausland verlegen können. Das stimmt so leider nicht. Eine Sitzverlegung ist nach deutschem Rechtsverständnis noch nicht machbar und deshalb mit enormen Risiken verbunden. Die Registergerichte lehnen entsprechende Eintragungen ab.

GmbHs benötigen nach Auffassung der Rechtsprechung zwingend einen inländischen Satzungssitz. In einem Beschluss hat das Bayerische ObLG nun abermals bestätigt, dass eine GmbH ihren satzungsmäßigen Sitz nach wie vor nicht ins Ausland verlegen kann (Urteil v. 11.2.04, Az.: 3Z BR 175/03, GmbHR 04, 490).

Dies widerspreche keineswegs der Niederlassungsfreiheit in Europa, weil es der GmbH freistehe, sich über Zweigniederlassungen, Agenturen oder Tochtergesellschaften im Ausland zu engagieren. Außerdem habe der EuGH bereits in der Vergangenheit entschieden, dass der Gründungsstaat die Möglichkeiten einer statuarischen Sitzverlegung beschränken könne. Leider hat es das Gericht abgelehnt in dieser Sache den EuGH anzurufen, so dass eine europäische Entscheidung dazu weiterhin aussteht.
Wegzugsbesteuerung droht weiterhin

Nach derzeitiger Rechtslage kann man davon ausgehen, dass ein Gesellschafterbeschluss über die Verlegung des statuarischen Sitzes ins Ausland einem Auflösungsbeschluss gleichkommt. Dies hätte womöglich die  Liquidation zur Folge (so genannte Wegzugsbesteuerung). Vor solchen Beschlüssen können wir daher bis auf weiteres nur warnen, auch wenn die Sitzverlegung in Anbetracht der Niederlassungsfreiheit europarechtlich mittlerweile möglich erscheint. 

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