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Krise erkennen….

richtig handeln

In jedem Unternehmen kriselt es dann und wann, sei es dass Forderungsausfälle zu beklagen sind, langwierige Prozesse zu führen, steigende Steuern und Abgaben an der Liquidität zehren. Wann jedoch wächst sie die Krise zu einer Gefahr aus ? Wie soll man reagieren ?

Der Gesetzgeber kennt drei Arten der Krise

 

1.) Die Zahlugsstockung
liegt dann gem. BGH vor, wenn ein Unternehmen vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten gerät, der Unternehmer jedoch nach allen Belangen der kaufmännischen Sorgfaltspflicht sicher ist, die Zahlungsstockung binnen drei Wochen beseitigen zu können, sei es durch eine Kreditzusage oder durch die sichere Realisierung von Forderungen, Verkauf von Aktiva etc. Die Betonung des Gesetzgebers liegt hier ganz deutlich in dem Begriff “sicher” ! Ebenso ist von einer Zahlungsstockung auszugehen wenn die Deckungslücke nicht größer ist als 10% der Gesamtverbindlichkeiten und sich diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vergrößern wird. ( Mai 2005, BGH IX ZA 123/04 )

 

2.) Die Zahlungsunfähigkeit
liegt dann vor wenn die Deckungslücke der Gesamtverbindlichkeiten 10% übersteigt und der Unternehmer nach der kaufmännischen Sorgfaltspflicht erkennen muss, dass er die Lücke nicht schließen kann. Nach vorherrschender Definition ist ein Unternehmen dann zahlungsunfähig und der Geschäftsführer einer GmbH/ AG/KG zur Insolvenzanmeldung verpflichtet, da Zahlungsunfähigkeit ein zwingender Insolvenzgrund ist. Nach der Reform des GmbH Gesetzes können hier auch ggf, die Gesellschafter in die Pflicht genommen werden.
Achtung: Es herrscht der verbreitete Irrglaube eine Zahlungsunfähigkeit setze die Einstellung aller Zahlungen voraus. Dies ist nicht der Fall, sondern es gelten die oben genannte 10% Regel !


3.) Die Überschuldung

Liegt dann vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (sog. Fehlbeträge in der Bilanz). Die Handelsbilanz gibt hier nur unzureichend Auskunft, da die Liquidationswerte des Gesellschaftsvermögens zugrunde gelegt werden. Im Zweifel mutet der Gesetzgeber dem Unternehmer eine tägliche Überschuldungsbilanz zu. Die Überschuldung ist ebenfalls ein zwingender Grund zur Insolvenzanmeldung.

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